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Telefonate

Die Vermittlung eingehender Telefonate an Gefangene ist nicht möglich.

 Die Gefangenen können in begrenztem Umfang wie nachstehend aufgeführt Telefonate nach außen führen.

Strafgefangene

Ferngespräche

Telefongespräche können nach vorheriger Genehmigung durch den zuständigen Bereichsdienstleiter in der Freizeit durchgeführt werden. Außerhalb dieser Zeiten sind Telefonate nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

Die Gebühren für das Telefonat trägt der Gefangene aus seinem Hausgeld, Sondergeld oder freien Eigengeld.

Ferngespräche werden mitgehört. Bei Beginn des Telefonates muss der Gefangene seinen Gesprächspartner darauf hinweisen. Gespräche von außen können nicht angenommen werden.

Untersuchungsgefangene

Für Untersuchungsgefangene gelten die vorstehend aufgeführten Regelungen im wesentlichen entsprechend vorbehaltlich einer Überwachung bzw. erforderlichen vorherigen Genehmigung durch den Richter oder Staatsanwalt





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